Seit dem 16. September gilt für Nordrhein-Westfalen eine aktualisierte "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" (CoronaSchVO). Hierbei wurde §9 Absatz (2) so ergänzt, dass ab sofort auch "zwei Mannschaften einschließlich aller nach der Verbandssatzung beziehungsweise Spielordnung zulässigen Spielerinnen und Spielern“ an einem Wettkampf in einer nicht-kontaktfreien Sportart teilnehmen dürfen (Rückverfolgbarkeit vorausgesetzt). Damit ist die alte 30-Personen-Regel überholt und nicht mehr gültig. Durch die Änderung in Nordrhein-Westfalen ist nun Niedersachen das Bundesland mit der in dieser Hinsicht striktesten Corona-Bestimmung. Hier ist die Größe der Gruppe von Personen, die an einem nicht-kontaktfreien Wettkampf teilnehmen dürfen auf 50 begrenzt.
Damit gilt für den nächste Woche startenden Spielbetrieb der Corona-bedingten Kurzsaison 2020 in Nordrhein-Westfalen und in den Masters-Wettbewerben der Damen und Herren eine Begrenzung der Mannschaftsstärke (Spieler plus Funktionsteam) auf 22 Personen (statt 12 wie bisher angekündigt). Es ist allen Mannschaften damit möglich, mit den gemäß Spielregeln erlaubten 18 Spielern, d.h. mit 16 Feldspielern und 2 Torhütern, anzutreten und dazu noch 4 Bankoffizielle / Mitglieder des Funktionsteams (Trainer, Betreuer) mit auf die Spielerbank zu nehmen. Alle weiteren Bestimmung behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Da es bezüglich des Thema "Durchmischung" der Sportgruppe an einem Kalendertag immer wieder Rückfragen gibt, ist folgendes noch einmal explizit festzustellen. Die von uns oftmals zitierte Stellungnahme des Landessportbunds Nordrhein-Westfalen und der Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt des Landes Nordrhein-Westfalen, dass eine "Durchmischung" der Sportgruppe, die an einem Kalendertag zusammen an einem nicht-kontaktfreien Wettkampf teilnimmt, verhindert werden soll, ist keine niedergeschriebene Bestimmung derCoronaSchVO und damit als Interpretation oder Empfehlung des LSB NRW und der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen zu verstehen. Die Interpretation der CoronaSchVO, dass eine "Durchmischung" der Sportgruppe verhindert werden soll, wurde uns vom LSB NRW diese Woche noch einmal explizit auf Rückfrage bestätigt. Die ISHD wird sich bei der vom Verband zu verantwortenden Schiedsrichtereinteilung an diese Empfehlung des LSB NRW und der Landesregierung NRW halten und Schiedsrichter nur zu einem Spiel an einem Tag einteilen. Die Umsetzung der CoronaSchVO im Rahmen des Spielbetriebs kann und wird jedoch von der ISHD nicht kontrolliert und sanktioniert werden. Für die Umsetzung der CoronaSchVO und eventuell darüber hinausgehender regionaler oder lokaler Hygienebestimmungen im Rahmen der Vereinstätigkeit sind ausschließlich die Vereine, namentlich die Vereinsvorstände, verantwortlich.
Damit gilt für den nächste Woche startenden Spielbetrieb der Corona-bedingten Kurzsaison 2020 in Nordrhein-Westfalen und in den Masters-Wettbewerben der Damen und Herren eine Begrenzung der Mannschaftsstärke (Spieler plus Funktionsteam) auf 22 Personen (statt 12 wie bisher angekündigt). Es ist allen Mannschaften damit möglich, mit den gemäß Spielregeln erlaubten 18 Spielern, d.h. mit 16 Feldspielern und 2 Torhütern, anzutreten und dazu noch 4 Bankoffizielle / Mitglieder des Funktionsteams (Trainer, Betreuer) mit auf die Spielerbank zu nehmen. Alle weiteren Bestimmung behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Da es bezüglich des Thema "Durchmischung" der Sportgruppe an einem Kalendertag immer wieder Rückfragen gibt, ist folgendes noch einmal explizit festzustellen. Die von uns oftmals zitierte Stellungnahme des Landessportbunds Nordrhein-Westfalen und der Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt des Landes Nordrhein-Westfalen, dass eine "Durchmischung" der Sportgruppe, die an einem Kalendertag zusammen an einem nicht-kontaktfreien Wettkampf teilnimmt, verhindert werden soll, ist keine niedergeschriebene Bestimmung derCoronaSchVO und damit als Interpretation oder Empfehlung des LSB NRW und der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen zu verstehen. Die Interpretation der CoronaSchVO, dass eine "Durchmischung" der Sportgruppe verhindert werden soll, wurde uns vom LSB NRW diese Woche noch einmal explizit auf Rückfrage bestätigt. Die ISHD wird sich bei der vom Verband zu verantwortenden Schiedsrichtereinteilung an diese Empfehlung des LSB NRW und der Landesregierung NRW halten und Schiedsrichter nur zu einem Spiel an einem Tag einteilen. Die Umsetzung der CoronaSchVO im Rahmen des Spielbetriebs kann und wird jedoch von der ISHD nicht kontrolliert und sanktioniert werden. Für die Umsetzung der CoronaSchVO und eventuell darüber hinausgehender regionaler oder lokaler Hygienebestimmungen im Rahmen der Vereinstätigkeit sind ausschließlich die Vereine, namentlich die Vereinsvorstände, verantwortlich.